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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nach-
besserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
der
Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher
müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige
Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich
für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der
Verbraucher diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner
Feststellung des Mangels.
Dies gilt nicht bei Arglist von Tropicwater. Die Beweislast für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache
bewogen, trifft ihn für seine Kaufent-
scheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den
Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und
Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben.
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